29.10.2009 Wirtschaftsrecht
OGH: Haftung für Mietzinsrückstand bei Unternehmenserwerb im Weg des Konkurses?
Wer ein Unternehmen im Weg des Konkurses erwirbt, haftet mangels ausdrücklicher Übernahme von Mietzinsschulden des Veräußerers gem § 1409a ABGB für diese auch dann nicht, wenn er als Bestandnehmer in das Bestandverhältnis des Veräußerers eintritt
Schlagworte: Mietrecht, Unternehmenserwerb im Weg des Konkurses, Mietzinsrückstand, Haftung
Gesetze:
§ 1409a ABGB
GZ 2 Ob 44/09y, 16.07.2009
OGH: Erfolgt die Unternehmensveräußerung im Weg des Konkurses, so haftet der Unternehmenserwerber für Mietzinsschulden des Gemeinschuldners und Veräußerers auch dann nicht, wenn er in dessen Bestandverhältnis eintritt. Eine Haftung für Schulden des Veräußerers entgegen § 1409a ABGB kommt nur bei ausdrücklicher Schuldübernahme in Betracht.