OGH: Zur Entlastung des Geschäftsführers iSd § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG
Lediglich dann, wenn die Verstöße aus den vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar waren oder diese unvollständig waren, führt die Entlastung nicht zur Haftungsbefreiung
§ 35 GmbHG
GZ 9 ObA 149/08i, 04.08.2009
OGH: Unter der Entlastung iSd § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG ist die einseitige Erklärung der GmbH zu verstehen, mit der sie ihre Geschäftsführer von Schadenersatzansprüchen befreit, die aus Verstößen der Geschäftsführer erwachsen könnten. Durch die Entlastungserklärung der Gesellschaft wird der Geschäftsführer von allen Ansprüchen frei, die der Gesellschaft bei sorgfältiger Prüfung aller Unterlagen, als aus Verstößen des Geschäftsführers erwachsen erkennbar waren. Lediglich dann, wenn die Verstöße aus den vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar waren oder diese unvollständig waren, führt die Entlastung nicht zur Haftungsbefreiung.
Mangels gesetzlicher Spezialregeln über die Beweislast im materiellen Recht muss jede Partei, die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Normen behaupten und beweisen. Führt aber die Entlastung grundsätzlich dazu, dass der Geschäftsführer von Ersatzansprüchen wegen seiner Geschäftsführung befreit wird, dann wäre es mangels besonderer materieller Beweislastregeln an der Klägerin gelegen gewesen, zu beweisen, dass ausnahmsweise die Entlastung nicht zur Haftungsbefreiung geführt habe. Es war aber nicht ausreichend, nur auf die mangelnde Kenntnis zu verweisen, vielmehr hätte auch behauptet werden müssen, dass der Verstoß zum Zeitpunkt der Entlastung nicht erkennbar gewesen sei. Eine solche Behauptung hat jedoch die Klägerin trotz des ausdrücklichen Einwands des Beklagten nicht erhoben, sondern verharrte auf dem ihr ausreichend erscheinenden Einwand, dass die Gesellschafter positiv nichts gewusst haben.