03.12.2009 Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Haftung eines Unternehmensinhabers für Markenverletzungen im Betrieb seines Unternehmens durch einen Bediensteten oder Beauftragten

Der Inhaber eines Unternehmens kann gem § 54 Abs 1 MSchG auf Unterlassung geklagt werden, wenn eine Markenrechtsverletzung im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen wird; der Unternehmer haftet allerdings nicht, wenn ihm das Handeln seiner Hilfspersonen in keiner Weise zugute kommt und er daraus überhaupt keinen Vorteil ziehen kann


Schlagworte: Markenschutzrecht, Unternehmerhaftung, Bediensteter, Beauftragter, betriebszugehörige Tätigkeit
Gesetze:

§ 51 MSchG, § 54 MSchG

GZ 17 Ob 9/09m, 22.09.2009

OGH: Der Inhaber eines Unternehmens kann gem § 54 Abs 1 MSchG auf Unterlassung (§ 51 MSchG) geklagt werden, wenn eine Markenrechtsverletzung im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen wird.

Die Abgrenzung der betriebszugehörigen Tätigkeit eines Angestellten hat (funktional) nach dem Sachzusammenhang mit dem betrieblichen Aufgabenbereich zu erfolgen. Eine dem Unternehmensinhaber zurechenbare Markenverletzung liegt vor, wenn sie der Angestellte im Rahmen der ihm obliegenden Aufgaben begeht. Hingegen handelt es sich um eine rein private Tätigkeit, wenn sie zwar räumlich im geschäftlichen Betrieb vorgenommen wird, jedoch nicht dem Betriebsinhaber, sondern allein dem handelnden Angestellten oder Beauftragten zugute kommt - mag sich auch der Handelnde iZm der begangenen Verletzungshandlung der Geschäftseinrichtungen des Betriebsinhabers bedient haben (hier: missbräuchliche Ausnutzung der betrieblichen Infrastruktur bzw Betriebsorganisation).

Zweck der Unternehmerhaftung nach § 54 Abs 1 MSchG ist nämlich, dem Betriebsinhaber jenes Risiko zuzurechnen, das mit dem für ihn nutzbringenden Einsatz von betrieblichen Hilfspersonen regelmäßig verbunden ist.

Diese Haftung des Unternehmers scheidet aber aus, wenn dem Unternehmer das Handeln seiner Hilfspersonen in keiner Weise zugute kommt und er daraus überhaupt keinen Vorteil ziehen kann, weil jene (bloß) für eigene Zwecke und auf eigene Rechnung tätig werden.