OGH: Zur Nichtigerklärung einer Gemeinschaftsmarke wegen bösgläubiger Anmeldung dieser Marke
Das Gericht kann im Verfahren wegen Verletzung einer Gemeinschaftsmarke nur in beschränktem Umfange die Rechtsgültigkeit der Marke prüfen; Bösgläubigkeit kann aber jedenfalls nur dann angenommen werden, wenn dem Markeninhaber im Zeitpunkt der Anmeldung bekannt war, dass Mitbewerber für ähnliche oder identische Waren Zeichen verwenden, die dem von ihm als Marke angemeldeten Zeichen verwechselbar ähnlich sind
Art 52 GMV, Art 99 GMV
GZ 17 Ob 17/09p, 22.09.2009
OGH: Nach Art 99 Abs 1 GMV haben die Gemeinschaftsmarkengerichte von der Rechtsgültigkeit der Gemeinschaftsmarke auszugehen, sofern diese nicht durch den Beklagten mit einer Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit angefochten wird. So hängt die Berechtigung eines erhobenen Widerklagebegehrens (Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke) etwa davon ab, dass der Markeninhaber bei der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke bösgläubig iSv Art 52 Abs 1 lit b GMV war.
In Beachtung der Auffassung des EuGH kann Bösgläubigkeit des Markenanmelders nicht schon allein deshalb verneint werden, weil er im Zeitpunkt der Anmeldung rechtlichen Schutz durch Benutzung des Zeichens erlangt hatte. Bösgläubigkeit kann nämlich jedenfalls nur dann angenommen werden, wenn dem Markeninhaber im Zeitpunkt der Anmeldung bekannt war, dass Mitbewerber für ähnliche oder identische Waren Zeichen verwenden, die dem von ihm als Marke angemeldeten Zeichen verwechselbar ähnlich sind.
Für die Entscheidung kommt es - nach umfassender Prüfung und Abwägung der Umstände des Falles - darauf an, ob der Markeninhaber die verwechselbar ähnlichen Konkurrenzprodukte im Zeitpunkt der Markenanmeldung gekannt hat. Hat er also im Zeitpunkt der Anmeldung nicht gewusst, dass andere Hersteller verwechselbar ähnliche Waren auf den Markt bringen, ist ein bösgläubiger Markenrechtserwerb von vornherein ausgeschlossen.