OGH: Zwangsstrafe nach § 24 FBG
Der Geschäftsführer kann sich wegen der nicht rechtzeitigen oder unvollständigen Einreichung des Jahresabschlusses nicht entschuldigen, solange er nicht nachweislich alles unternommen hat, um die rechtzeitige Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten zu gewährleisten
§ 24 FBG
GZ 6 Ob 134/09p, 18.12.2009
OGH: Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung kann der Anmeldungspflichtige vor Gericht die Unmöglichkeit der Erfüllung der Anmeldungspflicht nach § 24 FBG dartun; ist die Erbringung der Leistung unmöglich, sind Zwangsmittel nicht anzuwenden. Darüber hinaus setzt die Verhängung einer Zwangsstrafe Verschulden des Anmeldungspflichtigen voraus; dabei ist allerdings zu beachten, dass der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses zwar nicht selbst machen muss, er kann sich aber wegen der nicht rechtzeitigen Einreichung des Jahresabschlusses nicht entschuldigen, solange er nicht nachweislich alles unternommen hat, um die rechtzeitige Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten zu gewährleisten. Unmöglichkeit und/oder mangelndes Verschulden hat der Anmeldungspflichtige im Zwangsstrafenverfahren darzutun.