OGH: Zur Unternehmerhaftung nach § 18 UWG
Das Einstehen für die Handlungen sonstiger "Geschäftspartner" kommt in Betracht, wenn der Inhaber des Unternehmens, dem alle Handlungen zuzurechnen sind, die andere Personen in seinem geschäftlichen Interesse und iZm seinem Betrieb vornehmen, aufgrund seiner vertraglichen Beziehungen zu diesen Dritten in der Lage gewesen wäre, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern
§ 18 UWG
GZ 4 Ob 15/10z, 23.02.2010
OGH: Das Einstehen für die Handlungen sonstiger "Geschäftspartner" kommt in Betracht, wenn der Inhaber des Unternehmens, dem alle Handlungen zuzurechnen sind, die andere Personen in seinem geschäftlichen Interesse und iZm seinem Betrieb vornehmen, aufgrund seiner vertraglichen Beziehungen zu diesen Dritten in der Lage gewesen wäre, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern; dabei kommt es nur auf die rechtliche Möglichkeit an, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen. Dass eine Tätigkeit im Interesse seines Unternehmens entfaltet wurde und diesem zugute kommt, reicht hingegen in der Regel nicht aus.