01.07.2010 Wirtschaftsrecht

OGH: § 2 UWG - zur Frage der lauterkeitsrechtlich relevanten Irreführungseignung von Rechtsbelehrungen

§ 2 UWG erfasst nur Aussagen über das eigene Produkt oder Unternehmen


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, irreführende Geschäftspraktiken, falsche Rechtsauskunft
Gesetze:

§ 2 UWG

GZ 4 Ob 137/09i, 20.04.2010

Die Beklagte ist die gesetzliche Interessenvertretung der 8.000 österreichischen Tabaktrafikanten und Teil der Wirtschaftskammer Österreich. Die Beklagte startete eine Kampagne gegen "Schwarz rauchen".

OGH: Der - auf der beanstandeten Broschüre auszugsweise abgedruckte - § 7a TabakG sieht vor, dass Tabakwaren, die im Ausland von Privatpersonen erworben wurden und hinsichtlich der auf ihnen aufgebrachten Warnhinweise den Bestimmungen des TabakG nicht entsprechen, nur in beschränktem Umfang ins Inland verbracht werden ... dürfen. Damit wollte der österreichische Gesetzgeber die mit den Warnhinweisen beabsichtigte Aufklärung über die mit Rauchen verbundenen Gesundheitsrisiken wahren. Das österreichische TabakG beschränkt somit die Einfuhr von Tabakerzeugnissen aus Gründen, die mit den gesundheitsrelevanten Warnhinweisen zusammenhängen. Dies verstößt gegen Art 13 der RL 2001/37/EG.

Die Behauptung, dass nur Zigaretten im Ausmaß von höchstens 200 Stück privat eingeführt werden dürfen, ist daher unrichtig, weil auf einer gemeinschaftsrechtswidrigen - und somit unanwendbaren - Norm beruhend. Damit führt die Beklagte unter Inanspruchnahme ihrer Autorität als öffentliche Stelle über die tatsächliche Rechtslage in die Irre.

Die unrichtig erteilte Rechtsauskunft ist aber unter keinen der Tatbestände des § 2 Abs 1 Z 1 bis 7 und Abs 3 UWG zu subsumieren. § 2 UWG erfasst nur Aussagen über das eigene Produkt oder Unternehmen.