01.07.2010 Wirtschaftsrecht

OGH: § 24 GmbHG - Klage auf künftige Unterlassung einer einem Wettbewerbsverbot widersprechenden geschäftlichen Tätigkeit des Geschäftsführers

Zu den Ansprüchen nach § 24 Abs 3 GmbHG gehört auch der Anspruch auf Unterlassung einer einem Wettbewerbsverbot widersprechenden geschäftlichen Tätigkeit; die kurze Verjährungsfrist des § 24 Abs 4 GmbHG, für deren Lauf positives Wissen erforderlich ist, gilt auch für eine Klage auf künftige Unterlassung, weil der für sie maßgebende Grund - nämlich das Interesse an rascher Klärung der Rechtslage - auch hier zutrifft


Schlagworte: Gesellschaftsrecht, GmbH, Wettbewerbsverbot, Geschäftsführer, Klage auf künftige Unterlassung, Verjährungsfrist
Gesetze:

§ 24 GmbHG

GZ 7 Ob 23/10y, 21.04.2010

OGH: Nach § 24 Abs 1 GmbHG darf der Geschäftsführer einer GmbH ohne deren Einwilligung weder Geschäfte in deren Geschäftszweigen für eigene oder fremde Rechnung machen, noch bei einer Gesellschaft des gleichen Geschäftszweigs als persönlich haftender Gesellschafter sich beteiligen oder eine Stelle im Vorstand oder Aufsichtsrat oder als Geschäftsführer bekleiden. Nach Abs 3 leg cit kann die Bestellung von Geschäftsführern, die dieses Verbot übertreten, ohne Verpflichtung zur Leistung einer Entschädigung widerrufen werden. Die Gesellschaft kann überdies Schadenersatz fordern oder stattdessen verlangen, dass die für Rechnung des Geschäftsführers gemachten Geschäfte als für ihre Rechnung geschlossen angesehen werden. Bezüglich der für fremde Rechnung geschlossenen Geschäfte kann sie die Herausgabe der hiefür bezogenen Vergütung oder Abtretung des Anspruchs auf die Vergütung begehren. Diese Rechte der Gesellschaft erlöschen nach Abs 4 leg cit in drei Monaten von dem Tage, an dem sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats oder, wenn - wie hier bei der Viertklägerin - kein Aufsichtsrat besteht, die übrigen Geschäftsführer von der sie begründenden Tatsache Kenntnis erlangt haben, jedenfalls aber in fünf Jahren von ihrem Entstehen an. Wie der OGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, gehört zu den Ansprüchen nach § 24 Abs 3 GmbHG auch der Anspruch auf Unterlassung einer einem Wettbewerbsverbot widersprechenden geschäftlichen Tätigkeit. Solche Ansprüche der Gesellschaft, die aus einem Verstoß des Geschäftsführers gegen ein ihm obliegendes Wettbewerbsverbot iSd § 24 Abs 1 GmbHG abzuleiten sind, unterliegen der in § 24 Abs 4 GmbHG vorgesehenen zeitlichen Beschränkung. Die kurze Verjährungsfrist des § 24 Abs 4 GmbHG, für deren Lauf positives Wissen erforderlich ist, gilt auch für eine Klage auf künftige Unterlassung, weil der für sie maßgebende Grund - nämlich das Interesse an rascher Klärung der Rechtslage - auch hier zutrifft.