OGH: § 19 Abs 4 UrhG - vorzeitige Auflösung des Werknutzungsvertrags
Eines ausdrücklichen Hinweises auf die Wirkung unterlassener rechtzeitiger Bestreitung bedarf es nicht; der Urheber kann die Auflösungserklärung mit der Nachfristsetzung verbinden und muss den Rückruf nicht nach Fristablauf (nochmals) gesondert erklären
§ 19 Abs 4 UrhG
GZ 4 Ob 158/09b, 20.04.2010
OGH: Nach stRsp des OGH löst schon die nach § 29 UrhG abgegebene Erklärung des Urhebers den Werknutzungsvertrag auf. Gem § 29 Abs 4 UrhG kann die Wirksamkeit der Auflösungserklärung nicht mehr bestritten werden, wenn der Werknutzungsberechtigte diese Erklärung nicht binnen 14 Tagen nach ihrem Empfang zurückweist. Die 14-tägige Frist des § 29 Abs 4 UrhG ist eine Fallfrist, mit deren Versäumung der Verlust des Bestreitungsrechts kraft Gesetzes eintritt. Mit dem Untergang seines Bestreitungsrechts ist es dem Werknutzungsberechtigten auch nicht mehr möglich, die Wirksamkeit der Auflösungserklärung betreffende Fragen aufzurollen. So tritt nach in der Lehre gebilligter stRsp die Verschweigung seines Bestreitungsrechts auch dann ein, wenn der Auflösungserklärung keine Nachfristsetzung voranging. Eines ausdrücklichen Hinweises auf die Wirkung unterlassener rechtzeitiger Bestreitung bedarf es nicht. Der Urheber kann die Auflösungserklärung mit der Nachfristsetzung verbinden und muss den Rückruf nicht nach Fristablauf (nochmals) gesondert erklären.