OGH: MaklerG und tätigkeitsbezogene Entlohnung?
Bei Vereinbarung einer tätigkeitsbezogenen Entlohnung ist der Vertrag nicht als Maklervertrag zu qualifizieren
§ 1 MaklerG, § 6 MaklerG
GZ 8 Ob 46/10p, 19.05.2010
OGH: Wesentlich für die Tätigkeit als Makler ist die Vermittlung von Geschäften. "Vermitteln" bedeutet dabei, zwei potentielle Vertragspartner zusammenzubringen und zum Geschäftsabschluss zu bewegen. Der Maklervertrag ist an eine erfolgsbezogene Entlohnung geknüpft, die nur bei verdienstlicher Vermittlungstätigkeit gebührt. Grundsätzlich wird der Makler daher nur für den Fall entlohnt, dass das in Aussicht genommene Geschäft durch seine Vermittlungstätigkeit zustande kommt. Bei Vereinbarung einer tätigkeitsbezogenen Entlohnung ist der Vertrag nicht als Maklervertrag zu qualifizieren. Die Vereinbarung einer tätigkeitsbezogenen Entlohnung für Leistungen, die sich ua auf die Vermittlung von Geschäften beziehen, steht mit dem MaklerG somit nicht im Widerspruch. In diesem Fall gelangt nicht Maklerrecht zur Anwendung.