OGH: Zum wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsgebot
Ein Unterlassungsgebot ist zu weit gefasst, wenn die Beklagte damit zu Unterlassungen verhalten wird, zu denen sie bei richtiger Auslegung des materiellen Rechts nicht verpflichtet wäre
§ 14 UWG, § 226 ZPO
GZ 4 Ob 56/10d, 08.06.2010
OGH: Ein Unterlassungsgebot ist zu weit gefasst, wenn die Beklagte damit zu Unterlassungen verhalten wird, zu denen sie bei richtiger Auslegung des materiellen Rechts nicht verpflichtet wäre. Zwar müssen mögliche Rechtfertigungsgründe nicht zwingend in den Spruch aufgenommen werden; es ist auch nicht erforderlich, in einem Unterlassungsgebot ausdrücklich festzuhalten, dass ein "ausreichend deutlicher Hinweis" - den die Beklagte allerdings nie gesetzt hat - die sonst bestehende Irreführungseignung beseitigen kann. Das gilt aber nicht, wenn die Beklagte einen konkreten Einwand erhoben hatte, der sich nach den Ergebnissen des Verfahrens zwar nicht immer, aber doch in einigen Fällen als berechtigt erwies, sodass das beanstandete Verhalten teilweise nicht rechtswidrig war. Hier hat der Spruch die Ergebnisse des Verfahrens wiederzugeben; ein umfassendes Verbot erweckte den unrichtigen Eindruck, dass das beanstandete Verhalten zur Gänze rechtswidrig gewesen wäre.