OGH: Unterbrechung des Firmenbuchverfahrens - zur Frage, ob"anhängig" iSd § 19 Abs 1 FBG gerichtsanhängig oder streitanhängig bedeutet
"Anhängige Verfahren" iSd § 19 Abs 1 FBG sind alle gerichtsanhängigen Verfahren - Klagseinbringung genügt bereits; Streitanhängigkeit wird nicht gefordert
§ 19 Abs 1 FBG
GZ 6 Ob 86/10f, 24.06.2010
OGH: Nach den Gesetzesmaterialien zu § 19 FBG lehnt sich diese Regelung bezüglich ihres Umfangs eng an § 190 ZPO an. Auch die sprachliche Ähnlichkeit beider Bestimmungen ist unverkennbar. Zu § 190 Abs 1 ZPO judiziert der OGH, dass "anhängige Verfahren" alle gerichtsanhängigen Verfahren sind, die Klagseinbringung genügt und Streitanhängigkeit nicht gefordert wird. Auch der Gesetzeswortlaut von § 19 Abs 1 FBG gibt keinerlei Hinweis darauf, mit "anhängigen" Verfahren seien nur streitanhängige gemeint. Dies erhellt überdies daraus, dass die Bestimmung auch "anhängige" Verwaltungsverfahren nennt, die oftmals - ebenso wie manche außerstreitige Gerichtsverfahren - mangels eines Gegners nicht kontradiktorisch ablaufen und schon deshalb niemals streitanhängig werden können. Zur möglichen Unterbrechung eines Eintragungsverfahrens gem § 19 Abs 1 FBG genügt es daher, dass ein anderes Verfahren bei Gericht anhängig ist, Streitanhängigkeit ist nicht erforderlich.