OGH: Weiterbestehen der organschaftlichen Vertretung nach Löschung der Gesellschaft gem § 40 FBG?
Es entspricht der völlig hL, dass die Löschung einer Gesellschaft nach § 40 FBG mit konstitutiver Wirkung auch zum Wegfall der organschaftlichen Vertretung der bisherigen Geschäftsführer oder Liquidatoren führt, selbst wenn die Gesellschaft trotz Löschung noch fortbesteht, weil etwa noch Aktivvermögen vorhanden ist
§ 40 FBG
GZ 6 Ob 149/10w, 01.09.2010
OGH: Es entspricht der völlig hL, dass die Löschung einer Gesellschaft nach § 40 FBG mit konstitutiver Wirkung auch zum Wegfall der organschaftlichen Vertretung der bisherigen Geschäftsführer oder Liquidatoren führt, selbst wenn die Gesellschaft trotz Löschung noch fortbesteht, weil etwa noch Aktivvermögen vorhanden ist. Dies ergibt sich im Übrigen auch unmittelbar aus § 40 Abs 4 FBG, wonach Abwickler vom Gericht zu ernennen sind, wenn sich nach der Löschung das Vorhandensein von Vermögen herausstellt. Selbst nach § 214 Abs 4 AktG und § 93 Abs 5 GmbHG sind in solchen Fällen Abwickler zu berufen, was nicht notwendig wäre, hätte die organschaftliche Vertretung nach der Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch weiter bestanden.