23.12.2010 Wirtschaftsrecht

OGH: Unterlassungsansprüche nach dem UWG und Wegfall der Wiederholungsgefahr

Um die Vermutung der Wiederholungsgefahr zu entkräften, hat der Beklagte besondere Umstände darzutun, die eine Wiederholung seiner Handlung als völlig ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Unterlassung, Wiederholungsgefahr
Gesetze:

§ 14 UWG

GZ 4 Ob 69/10s, 05.10.2010

OGH: Grundsätzlich darf bei der Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht engherzig vorgegangen werden. Um die Vermutung der Wiederholungsgefahr zu entkräften, hat der Beklagte nach stRsp besondere Umstände darzutun, die eine Wiederholung seiner Handlung als völlig ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen. Dabei kommt es immer auf die Art des Eingriffs und die Willensrichtung des Störers an, für welche insbesondere sein Verhalten nach der Beanstandung und während des Rechtsstreits wichtige Anhaltspunkte bieten kann. Maßgebend ist stets, ob dem Verhalten des Verletzers in seiner Gesamtheit wichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen.

Ist das neuerliche Zuwiderhandeln nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu erwarten, ist es Sache des Klägers in erster Instanz darzutun, dass die ernste Besorgnis künftigen Zuwiderhandelns dennoch fortbestehe, weil konkrete Umstände dies erwarten lassen.

Die Beweislast für den Wegfall der Wiederholungsgefahr trägt der Beklagte.