OGH: Zur Frage der Hundehaltung in Geschäftsräumen bei Fehlen einer mietvertraglichen Regelung
Wurde vertraglich nichts vereinbart, kommt es für die Frage, ob der Mieter im Einzelfall berechtigt ist, Haustiere zu halten, auf den Zweck des Vertrages, auf den Ortsgebrauch und auf die Verkehrssitte an; die Differenzierung zwischen der Vermietung einer Wohnung zu Wohnzwecken, womit nach Ortsgebrauch und Verkehrssitte in der Regel auch die Haltung von wohnungsüblichen Kleintieren und üblichen Haustieren wie insbesondere von Hunden und Katzen als zulässig angesehen wird, und der Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten (hier: zum (ausschließlichen) Betrieb eines Ziviltechnikerbüros) erscheint vertretbar
§ 1098 ABGB
GZ 3 Ob 7/11t, 23.02.2011
OGH: Da eine vertragliche Regelung der Tierhaltung im Mietvertrag weder behauptet noch bewiesen wurde, kommt es für die Frage, ob der Mieter im Einzelfall berechtigt ist, Haustiere zu halten, auf den Zweck des Vertrags, auf den Ortsgebrauch und die Verkehrssitte an. Mögen die bisherigen Entscheidungen des OGH auch nur zu Wohnungsmietverträgen ergangen sein, sind die Grundsätze ergänzender Vertragsauslegung, welche erforderlich wird, wenn eine konkrete vertragliche Vereinbarung der Mietvertragsparteien fehlt, doch für Wohnungs- und Geschäftsraummietverträge gleich anzuwenden. Zu welchem Ergebnis die konkrete Berücksichtigung des Vertragszwecks unter Rücksichtnahme auf den Ortsgebrauch und die Verkehrssitte nach den Umständen des Einzelfalls führt, lässt sich nicht für alle Fälle der Geschäftsraummiete, auch nicht für die Vermietung von Büroräumen für eine Ziviltechnikergesellschaft allgemein gültig festlegen.
Die Differenzierung zwischen der Vermietung einer Wohnung zu Wohnzwecken, womit nach Ortsgebrauch und Verkehrssitte in der Regel auch die Haltung von wohnungsüblichen Kleintieren und üblichen Haustieren wie insbesondere von Hunden und Katzen als zulässig angesehen wird, und der Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten zum (ausschließlichen) Betrieb eines Ziviltechnikerbüros erscheint ebenso vertretbar wie die Bedachtnahme auf den Umstand, dass das Mietobjekt der Klägerin in einem auch von anderen (Geschäfts-)Mietern und sonstigen Nutzern frequentierten Altbau liegt, wobei die Klägerin danach trachtete, ihr Mietrecht nicht nur in den eigentlichen Büroräumen sondern darüber hinaus auch auf zu weiteren Geschäftsräumen führenden Gängen des Objekts auszuüben (Garderobe, zu ihrem Betrieb gehörende Geräte).