07.04.2011 Wirtschaftsrecht

OGH: Titelschutz iSd UrhG

Der von einem Werk losgelöste Titel genießt nur dann urheberrechtlichen Schutz, wenn er ein zur selbständigen Existenz fähiges Sprachwerk darstellt; wenn er also einen abgeschlossenen Gedankengang in eigentümlicher Form zum Ausdruck bringt


Schlagworte: Urheberrecht, Werk, Titelschutz
Gesetze:

§ 1 UrhG, § 80 UrhG

GZ 4 Ob 110/10w, 15.02.2011

OGH: In besonderen Ausnahmefällen kann auch der Titel selbst ein - wenn auch nur kurzes - Werk der Literatur sein. Der von einem Werk losgelöste Titel genießt aber nur dann urheberrechtlichen Schutz, wenn er ein zur selbständigen Existenz fähiges Sprachwerk darstellt; wenn er also einen abgeschlossenen Gedankengang in eigentümlicher Form zum Ausdruck bringt. Titel solcher Art, ein als Titel verwendeter Spruch, sind denkbar, aber äußerst selten. Einzelne Worte können zwar ausnahmsweise urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn es sich um individuell eigenartige sprachliche Wortgestaltungen handelt. In der Regel wird dies aber auch dann nicht der Fall sein, wenn es sich um unterscheidungskräftige Bezeichnungen (Phantasienamen, Titel, etc) handelt. Die Beurteilung als Werk iSd UrhG erfordert eine individuelle eigentümliche Leistung, die sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt; sie setzt voraus, dass beim Werkschaffenden persönliche Züge - insbesondere durch die sprachliche Gestaltung und durch die gedankliche Bearbeitung - zur Geltung kommen.