OGH: Machtwechsel nach § 12a Abs 3 MRG - zur Frage der Aktivlegitimation des Altvermieters für Schadenersatzansprüche aus dem Entgang von Mietzins-Erhöhungsbeträgen bis zum Zeitpunkt der Übergabe der Mietsache an den Käufer sowie zum Inhalt und zur Abgabe der Anzeige des Machtwechsels
Mangels gegenteiliger Vereinbarung stehen bis zum Übertragungsstichtag entstandene Mietzinsentgänge dem Verkäufer der Mietsache zu; eine ordnungsgemäße Anzeige liegt nur vor, wenn sie durch die vertretungsbefugten Organe der Gesellschaft erfolgt und die eindeutige Feststellung des Machtwechsels in der Gesellschaft ermöglicht
§ 12a Abs 3 MRG, §§ 1295 ff ABGB
GZ 8 Ob 4/11p, 22.02.2011
OGH: Für die Rechtszuständigkeit von Schadenersatzansprüchen zufolge Verletzung der Anzeigepflicht nach § 12a Abs 3 MRG ist danach zu unterscheiden, in wessen Vermögen der geltend gemachte Schaden eingetreten ist. Mangels gegenteiliger Vereinbarung stehen bis zum Übertragungsstichtag entstandene Mietzinsentgänge dem Verkäufer der Mietsache zu. Eine Verletzung der Anzeigepflicht nach § 12a Abs 3 MRG ist der Gesellschaft zuzurechnen. Eine ordnungsgemäße Anzeige liegt nur vor, wenn sie durch die vertretungsbefugten Organe der Gesellschaft erfolgt und die eindeutige Feststellung des Machtwechsels in der Gesellschaft ermöglicht.