OGH: Zur unlauteren Rufausbeutung iSd § 1 Abs 1 Z 1 UWG
Das Anlehnen an eine fremde Leistung und das Ausnutzen eines guten Rufs ist nicht stets verwerflich; es muss zur objektiven Rufausbeutung etwas Anstößiges hinzutreten
§ 1 Abs 1 Z 1 UWG
GZ 17 Ob 14/10y, 16.02.2011
OGH: Wettbewerbsrechtlicher Schutz gegen Rufausbeutung wird nur gewährt, wenn sich der Verletzer an Ruf und Ansehen einer fremden Ware (Leistung) anhängt und diese für den Absatz seiner Ware auszunutzen versucht. Dabei ist das Anlehnen an eine fremde Leistung und das Ausnutzen eines guten Rufs nicht stets verwerflich. Es muss zur objektiven Rufausbeutung etwas Anstößiges hinzutreten, Anhaltspunkte dafür bilden etwa die Verwendung identischer Zeichen und die - meist nahe liegende, wenn nicht konkret widerlegte - Zielrichtung, am fremden Ruf zu schmarotzen. Jedenfalls erforderlich ist aber eine gewisse Ähnlichkeit, die zu Assoziationen mit dem Produkt des Mitbewerbers führt.