OGH: Irreführende Geschäftspraktiken - Produktaufmachung iSd § 2 Abs 3 Z 1 UWG
Es liegt unabhängig von § 9 Abs 3 UWG nahe, auch den Kennzeichenbegriff in § 2 Abs 3 Z 1 UWG (Art 6 Abs 2 lit a RL-UGP) in dem Sinn zu verstehen, dass Verkehrsgeltung erforderlich ist
§ 2 Abs 3 Z 1 UWG
GZ 17 Ob 14/10y, 16.02.2011
OGH: Nach § 2 Abs 3 Z 1 UWG gilt eine Geschäftspraktik als irreführend, wenn sie die wirtschaftliche Entscheidung eines Marktteilnehmers beeinflussen kann und "eine Verwechslungsgefahr mit einem Produkt oder Unternehmenskennzeichen eines Mitbewerbers" begründet.
Diese Bestimmung erfasst insbesondere Produktaufmachungen, die vom Verkehr als Unternehmenskennzeichen verstanden werden. Es liegt unabhängig von § 9 Abs 3 UWG nahe, auch den Kennzeichenbegriff in § 2 Abs 3 Z 1 UWG (Art 6 Abs 2 lit a RL-UGP) in dem Sinn zu verstehen, dass Verkehrsgeltung erforderlich ist.