14.04.2011 Wirtschaftsrecht

OGH: Irreführende Geschäftspraktiken - Produktaufmachung iSd § 2 Abs 3 Z 1 UWG

Es liegt unabhängig von § 9 Abs 3 UWG nahe, auch den Kennzeichenbegriff in § 2 Abs 3 Z 1 UWG (Art 6 Abs 2 lit a RL-UGP) in dem Sinn zu verstehen, dass Verkehrsgeltung erforderlich ist


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, irreführende Geschäftspraktiken, Produktaufmachung, Verkehrsgeltung
Gesetze:

§ 2 Abs 3 Z 1 UWG

GZ 17 Ob 14/10y, 16.02.2011

OGH: Nach § 2 Abs 3 Z 1 UWG gilt eine Geschäftspraktik als irreführend, wenn sie die wirtschaftliche Entscheidung eines Marktteilnehmers beeinflussen kann und "eine Verwechslungsgefahr mit einem Produkt oder Unternehmenskennzeichen eines Mitbewerbers" begründet.

Diese Bestimmung erfasst insbesondere Produktaufmachungen, die vom Verkehr als Unternehmenskennzeichen verstanden werden. Es liegt unabhängig von § 9 Abs 3 UWG nahe, auch den Kennzeichenbegriff in § 2 Abs 3 Z 1 UWG (Art 6 Abs 2 lit a RL-UGP) in dem Sinn zu verstehen, dass Verkehrsgeltung erforderlich ist.