OGH: Firmenbuch - auch das PSG sieht generell nur Anmeldepflichten des zur Vertretung der Stiftung berufenen Stiftungsvorstands vor
Für eine subsidiäre Anmeldungsbefugnis des Stifters fehlt im Gesetz jegliche Grundlage
§ 15 FBG, § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG
GZ 6 Ob 194/10p, 16.03.2011
OGH: Der OGH hat bereits klargestellt, dass es einem allgemeinen Grundsatz im Firmenbuchverfahren entspricht, dass bei juristischen Personen die vertretungsbefugten Organe die erforderlichen Anmeldungen durchzuführen haben. Auch das PSG sieht generell nur Anmeldepflichten des zur Vertretung der Stiftung berufenen Stiftungsvorstands vor; dies gilt nicht nur für die erste Anmeldung der Privatstiftung im Firmenbuch, sondern auch für alle weiteren Eintragungen, also etwa auch jene nach § 33 PSG. Für eine subsidiäre Anmeldungsbefugnis des Stifters fehlt im Gesetz jegliche Grundlage.
Fehlt es dem Stifter an einer (subsidiären) Anmeldungsbefugnis betreffend Änderungen der Stiftungserklärung bzw der Stiftungszusatzurkunde, bedeutet dies aber noch nicht zwingend, dass damit auch seine Rechtsmittellegitimation gegen erfolgte Eintragungen durch das Firmenbuchgericht nicht gegeben wäre.
Der erkennende Senat hat sich erst jüngst in der Entscheidung 6 Ob 195/10k mit Fragen der Rekurslegitimation gegen Eintragungen ins Firmenbuch bei Privatstiftungen auseinandergesetzt und dabei ausgeführt:
Die Rekurslegitimation ist im FBG nicht ausdrücklich geregelt; sie richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen. Rekurslegitimiert sind zunächst die Parteien des Verfahrens, darüber hinaus gem § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG auch all jene Personen, die durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit in ihrer Rechtsstellung unmittelbar beeinflusst würden. Damit knüpft der Gesetzgeber an das von der Lehre entwickelte Kriterium der "unmittelbaren" Betroffenheit an. Materielle Partei iS dieser Bestimmung ist zunächst der nach § 18 FBG zu verständigende Betroffene, also derjenige, der nach dem jeweiligen konkreten Verfahrensstand durch die beabsichtigte Maßnahme in seiner auf einer Firmenbucheintragung beruhenden Rechtsstellung unmittelbar beschränkt werden soll oder zwingend beschränkt wird. Die Parteistellung ist jedoch nicht auf den in § 18 FBG umschriebenen Kreis der Betroffenen beschränkt. Es ist vielmehr darauf abzustellen, ob der Betreffende ein rechtliches Interesse hat, das auf einem eingetragenen Recht beruht oder das in einem anderen Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann.
Der einstweilige Sachwalter des Stifters stützte sich bereits im Rekurs gegen die vom Erstgericht vorgenommenen Eintragungen auf ein Sachverständigengutachten vom 3. 5. 2010 über den Gesundheitszustand des Stifters; demnach stehe fest, dass der Stifter aufgrund einer Demenzerkrankung zumindest in den letzten sechs Monaten nicht geschäftsfähig gewesen sei, somit also auch bei Beschlussfassung am 5. 1. 2010.
Unterstellt man dieses Vorbringen als richtig, wäre der Beschluss vom 5. 1. 2010 nicht gültig zustande gekommen, die vom Erstgericht vorgenommenen Eintragungen daher unrichtig. Dann wäre aber in die Stiftungserklärung des Stifters durch Eintragung einer Änderung eingegriffen worden, die nicht vom Willen des Stifters getragen war. Insofern hätte der Rekurs gegen den Eintragungsbeschluss iSd Entscheidung 6 Ob 195/10k ein rechtliches Interesse geltend gemacht, das auf einem eingetragenen Recht beruht, woraus sich wiederum die materielle Parteistellung des Stifters ergeben würde.
Da der Stifter mit diesen Beschlüssen ua den Stiftungszweck zu seinen eigenen Ungunsten (als Begünstigter) abgeändert hat, wäre der Stifter außerdem wirtschaftlich beschwert.
Das Rekursgericht hat den Rekurs somit zu Unrecht zurückgewiesen. Dass der Rekurs formell vom einstweiligen Sachwalter des Stifters erhoben wurde, ändert daran nichts, lässt sich doch sowohl dem Rekurs- als auch dem Revisionsrekursverfahren mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass der einstweilige Sachwalter tatsächlich nicht für sich selbst, sondern für den Stifter einschreiten wollte.