OGH: Zur Abgrenzung Unternehmenspacht - Geschäftsraummiete
Eine Unternehmenspacht liegt im Allgemeinen dann vor, wenn ein lebendes Unternehmen Gegenstand des Bestandvertrags ist, also neben den Räumen vom Bestandgeber auch das bereit gestellt wird, was wesentlich zum Betrieb des Unternehmens und dessen wirtschaftlichen Fortbestand gehört; fehlt es an einigen für die Unternehmensüberlassung charakteristischen Merkmalen, so wird davon ausgegangen, dass bei der Abgrenzung zwischen Unternehmenspacht und Geschäftsraummiete entscheidend ist, welchen Umständen die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommt
§§ 1090 ff ABGB, MRG
GZ 8 Ob 18/11x, 22.03.2011
OGH: Nach stRsp liegt eine Unternehmenspacht im Allgemeinen dann vor, wenn ein lebendes Unternehmen Gegenstand des Bestandvertrags ist, also neben den Räumen vom Bestandgeber auch das bereit gestellt wird, was wesentlich zum Betrieb des Unternehmens und dessen wirtschaftlichen Fortbestand gehört. Fehlt es an einigen für die Unternehmensüberlassung charakteristischen Merkmalen, so wird davon ausgegangen, dass bei der Abgrenzung zwischen Unternehmenspacht und Geschäftsraummiete entscheidend ist, welchen Umständen die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Für die Unterscheidung zwischen Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht kommt es immer auf die Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls an.
Dem Revisionswerber ist zwar zuzugestehen, dass der Umstand, dass er selbst nie einen Blumenladen betrieben hat, für die Frage der hier vorzunehmenden Abgrenzung ohne Bedeutung ist. Es trifft auch zu, dass Betriebspflicht vereinbart war und von Anfang an aufgrund der günstigen Lage des Blumenladens neben dem Friedhof Kunden vorhanden waren. Dem steht jedoch insbesondere gegenüber, dass nach den Feststellungen kein lebendes Unternehmen übergeben wurde, sondern lediglich ein - leeres - Bestandobjekt, das die Beklagte nach Beendigung des Bestandsverhältnisses verpflichtet war, in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Weder stellte der Kläger Betriebsmittel, noch eine Gewerbeberechtigung zur Verfügung. Überdies war nach dem unstrittigen Inhalt des Bestandvertrags der vereinbarte Zins auch nicht abhängig von einer bestimmten Höhe des erzielten Umsatzes. Ausgehend von den konkreten Umständen des hier zu beurteilenden Einzelfalls ist die rechtliche Qualifikation des Vertrags der Streitteile als Geschäftsraummiete durch das Berufungsgericht daher keineswegs unvertretbar, sodass die Revisionswerberin keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt.