OGH: Fremdes Recht ist von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden; bei komplexen Sachfragen sei vom europäischen Rechtsauskunftsübereinkommen Gebrauch zu machen
§§ 3,4 IPRG
In seinem Beschluss vom 24.06.2005 zur GZ 1 Ob 109/05v hatte sich der OGH mit der Verjährung einer Regressforderung auseinander zusetzen:
Mit Urteil eines französischen Gerichtes wurde der hier Beklagte, ein Reiseveranstalter und dessen Haftpflichtversicherung zur Zahlung von Schadenersatz an die dortige Klägerin verurteilt. Weiters wurde ausgesprochen, dass der Reiseveranstalter vom hier Beklagten schad- und klaglos zu halten sei. Die Versicherung leistete zwei Zahlungen an die Geschädigte (April 1999, September 2000) und fordert nun diesen Betrag vom Beklagten aufgrund dessen alleinigen Verschuldens.
Der OGH führte dazu aus: Gegenständlich sei französisches Verjährungsrecht und dessen Auslegung und Anwendung durch die französischen Rechtssprechungsorgane zu ermitteln. Bei rechtlich komplizierten Fragestellungen sei der bloße Wortlaut der ausländischen Bestimmungen nicht ausreichend; man müsse dann Kontakt mit den zuständigen ausländischen Behörden aufnehmen. Es sei bereits nach österreichischem Recht tlw. strittig, wann bei Regressansprüchen von Solidarschuldnern die 30-jährige Verjährungsfrist zur Anwendung gelange und derartige Unklarheiten seien auch im französischen Recht nicht auszuschließen. Es sei daher eine Kontaktaufnahme mit den ausländischen Behörden durchzuführen.