OGH: Bei Einzahlung eines Betrages auf das Konto des Lebensgefährten liegt nicht automatisch eine Bereicherung vor; insb dann nicht, wenn die Lebensgefährtin selbst über dieses Konto verfügungsberechtigt ist
§ 1435 ABGB
In seinem Beschluss vom 30.06.2005 zur GZ 3 Ob 36/05y hatte sich der OGH mit den Leistungen zwischen Lebensgefährten auseinander zusetzen:
Die Klägerin erhielt nach dem Tod ihres Vaters S 100.000; diesen Betrag zahlte sie auf das Konto ihres Lebensgefährten (Beklagten) ein. Sie war für dieses Konto mitzeichnungsberechtigt und hatte auch eine Bankomatkarte. Die Einkünfte der Streitteile floss auf dieses Konto und die monatlichen Kosten wurden von diesem Konto abgebucht. Die Streitteile lebten im Haus der Eltern des Beklagten, wozu vorweg Umbauarbeiten erforderlich waren. In weiterer Folge wurde die Lebensgemeinschaft aufgelöst. Die Klägerin begehrt nunmehr die Rückzahlung des Betrages, da sie dadurch den Umbau mitfinanziert habe.
Der OGH führte dazu aus: Da keinerlei Feststellungen dahingehend getroffen worden seien, zu welchem Zweck die Klägerin den Betrag auf das Konto einbezahlt habe, sei davon auszugehen, dass dieser für gemeinsame Aufwendungen gedacht gewesen sei. Im Rahmen einer Lebensgemeinschaft sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die Leistungen der Partner unentgeltlich und nach Auflösung der Beziehung nicht zurück zu erstatten seien. Aber auch wenn man zugrunde legte, dass der Betrag für einen bestimmten Zweck gedacht gewesen sei, stehe aufgrund der Verfügungsbefugnis der Klägerin über das Konto eine Bereicherung des Beklagten nicht fest. Die Klägerin habe selbst Abhebungen vom Konto getätigt. Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass der Betrag dem Beklagten allein zugute gekommen sei.