22.10.2005 Zivilrecht

OGH: Die Voraussetzung einer schriftlichen Zustimmung des Versicherers für den Versicherungsschutz bei Aufenthalt in einer ausländischen Klinik stellt keine Sittenwidrigkeit dar


Schlagworte: Vertragsrecht, Risikoausschluss, Obliegenheit, Versicherungsschutz, Sittenwidrigkeit
Gesetze:

§ 5 Abs 9 AVB, § 879 Abs 3 ABGB

In seinem Erkenntnis vom 31.08.2005 zur GZ 7 Ob 179/05g hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob es sich bei den in § 5 Abs 9 AVB geregelten Fällen um eine Risikobegrenzung oder eine Obliegenheitsverletzung handelt:

Der Kläger begehrte in diesem Verfahren den Ersatz seiner Kosten für einen Aufenthalt in einer ausländischen Krankenanstalt, der von der Beklagten mit der Begründung abgelehnt wurde, dass für dieses Risiko kein Versicherungsschutz mangels schriftlicher Zusage iSd § 5 Abs 9 AVB bestehe. Der Kläger stützte sein Begehren auf den Einwand, dass es sich bei gegenständlicher Bestimmung lediglich um eine Obliegenheitsverletzung handle, die nur bei Vorsatz oder grobem Verschulden eine Leistungsfreiheit bewirke, darüber hinaus liege eine Sittenwidrigkeit im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB vor.

Der OGH führte dazu aus: Für die Beurteilung, ob eine Versicherungsklausel einen Risikoausschluss darstellt oder eine Obliegenheit, ist nicht entscheidend, wie die Klausel formuliert ist, sondern deren materieller Inhalt. Ein Risikoausschluss liegt vor, wenn von vornherein eine bestimmte Gefahr vom Versicherungsschutz ausgenommen wird, ohne dass es auf ein Verhalten des Versicherten ankommt. Wird hingegen auf ein bestimmtes Verhalten des Versicherten abgestellt, dessen willkürliche und schuldhafte Verletzung zum Ausschluss des Versicherungsschutzes führt, liegt eine Obliegenheit vor. § 5 Abs 9 AVB stellt eine objektive Begrenzung und damit einen Risikoausschluss dar, dessen Sittenwidrigkeit zu verneinen ist, weil der Versicherungsschutz von einer Bedingung abhängig gemacht wird, die dazu dient, nachträgliche, schwierige Erörterungen zu vermeiden.