OGH: Bei der Berücksichtigung von Schenkungen hinsichtlich der Verkürzung des Pflichtteils ist auf den Zeitpunkt der Schenkungen abzustellen
§ 952 ABGB, § 785 ABGB, § 951 ABGB
In seinem Erkenntnis vom 21.07.2005 zur GZ 8 Ob 79/04g hatte sich der OGH mit der Berechnung der Bereicherung des Beschenkten, der die geschenkte Sache weiterverkauft und aus dem Erlös eine andere Sache erwirbt, auseinanderzusetzen:
Bereits vor ihrem Tod schenkte die Erblasserin zu jeweils unterschiedlichen Zeitpunkten ihren drei Kindern Liegenschaften und Liegenschaftsanteile mit jeweils unterschiedlichem Verkehrswert. Der Kläger, der sich durch die Schenkungen an seine Geschwister benachteiligt sah, begehrte von diesen eine verhältnismäßige Ergänzung seines Pflichtteilanspruchs entsprechend dem Wert der ihnen zugekommenen Schenkungen.
Der OGH führte dazu aus: § 952 ABGB beschränkt die Haftung des Beschenkten, enthält jedoch keine Regelung hinsichtlich der Berechnung des Anspruchs. § 951 ABGB enthält eine Bestimmung hinsichtlich der Haftungsbeschränkung der durch den Erblasser beschenkten Personen gegenüber dem Noterben. Demnach ist auf den Zeitpunkt der Schenkung abzustellen. Bei zeitlich verschiedenen Schenkungen ist zunächst auf den zuletzt Beschenkten zurückzugreifen und für den Fall, dass die Ergänzung des Pflichtteiles von diesem allein nicht erlangt werden kann, auf den früher Beschenkten zurückzugreifen. Bei gleichzeitiger Schenkung tritt hingegen eine verhältnismäßige Haftung ein.