29.10.2005 Zivilrecht

OGH: Bei einer Einberufung der Eigentümerversammlung alle fünf Jahre ist für die Minderheit aufgrund des langen und konsequenten Ausschlusses jeglicher Teilhabe an der ordentlichen Verwaltung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden


Schlagworte: Wohnrecht, Eigentümerversammlung, Mehrheit
Gesetze:

§ 24 Abs 6 WEG, § 25 Abs 1 WEG, § 30 Abs 2 WEG

In seinem Beschluss vom 30.08.2005 zur GZ 5 Ob 138/05p hatte sich der OGH mit der Abhaltung einer Eigentümerversammlung auseinander zusetzen:

Die gegenständliche Liegenschaft, an der Wohnungseigentum begründet ist, steht zu 1355/1566-Anteilen im Eigentum des Antragsgegners; die Antragsteller haben weniger als ¼ der Anteile. Laut Mitteilung der Hausverwaltung wurde mit der Mehrheit des AG beschlossen, Eigentümerversammlungen nur mehr alle 5 Jahre abzuhalten; dieser Maßnahme wurde von den Antragstellern vorher nicht zugestimmt. Der OGH führte dazu aus: Grundsätzlich könne ein Minderheitseigentümer gegen eine Maßnahme eines Mehrheitseigentümers vorgehen, wenn damit ein unverhältnismäßiger Nachteil für ihn verbunden sei. Aufgrund der Wichtigkeit der Eigentümerversammlung für die Willensbildung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft sei die Fristverlängerung für deren Abhaltung auf fünf Jahre mit solch einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden. Darüber hinaus hat im vorliegenden Fall die Minderheit nicht einmal jenen Anteil, um eine Eigentümerversammlung vom Verwalter außerhalb der Frist erzwingen zu können.