OGH: Bei einem Vertragsverhältnis besteht auch die vertragliche Nebenpflicht, die zur Benutzung überlassene Anlage (Boxautomat) in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu halten; die Sorgfaltspflicht darf jedoch nicht überspannt werden
§§ 1295 ff ABGB
In seiner Entscheidung vom 03.08.2005 zur GZ 9 Ob 19/05t hatte sich der OGH mit Verkehrssicherungspflichten auseinander zusetzen:
Der Beklagte hat in einem Vergnügungspark einen Boxautomaten aufgestellt, vor dem sich als Standfläche eine Platte befand, die - zwischen den einzelnen kleineren Platten - Spalten von ca. 3 cm zum Absickern von Regenwasser aufwies. Der Kläger verletzte sich bei der Bedienung des Automaten, indem er mit seinem Schuh in eine der Spalten geriet und sich dabei den Fuß verdrehte. Es gibt auch Standflächen, die keine Spalten aufweisen; dabei werden zum Absickern des Regenwassers Löcher gebohrt.
Der OGH führte dazu aus: Zwischen dem Kläger und dem Beklagten sei ein Vertragsverhältnis zustande gekommen, aufgrund dessen dem Beklagten gewisse Verkehrssicherungspflichten oblagen. Diese dürften natürlich nicht überspannt werden (Grenze des Zumutbaren). Die Benutzer von solchen Boxautomaten seien keine ausgebildeten Boxer seien und würden auch nicht die entsprechende Kleidung (Schuhe) tragen; deren volle Konzentration richte sich darauf, den Ball "richtig" zu treffen und nicht auf den Untergrund. Spalten in diesem Untergrund stellten somit jedenfalls eine Gefahrenquelle dar, was für den Beklagten erkennbar sein musste. Der Unfall sei für den Beklagten vorhersehbar und auch verhinderbar (Warnhinweise, spaltenlose Ausführung) gewesen.