OGH: Werden Kreditverhandlungen eigenverantwortlich vom Interzedenten geführt, der umfassende Kenntnis über die Finanzsituation des Hauptschuldners hat, führt dies zum Entfall der Aufklärungsobliegenheit des Kreditgebers nach § 25c KSchG
§ 1357 ABGB, § 25d KSchG, § 25c KSchG
In seinem Erkenntnis vom 21.07.2005 zur GZ 8 Ob 61/05m hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, wieweit der Interzedentenschutz des KSchG reicht:
Die Erstbeklagte wurde von der Klägerin aufgrund ihrer Haftung als Bürge und Zahler für die Kreditverbindlichkeit einer Gesellschaft in Anspruch genommen. Diese Gesellschaft diente als Auffanggesellschaft für eine andere, in Konkurs gegangene Gesellschaft, deren Alleingesellschafterin und handelsrechtliche Geschäftsführerin die Erstbeklagte gewesen war. Trotzdem sie nunmehr keine derartige Funktion mehr bekleidete, übte die Erstbeklagte maßgeblichen Einfluss auf Geschäftsführung und Entscheidungsfindung aus und führte auch die Kreditverhandlungen durch. Die Erstbeklagte wandte gegen den Wechselzahlungsauftrag die Verletzung der Informationspflicht gegenüber dem Verbraucher, Sittenwidrigkeit und ein unbilliges Missverhältnis zwischen Leistungspflicht und -fähigkeit ein.
Der OGH führte dazu aus: § 25c KSchG enthält eine Warnfunktion zugunsten des Verbrauchers. Durch die Information über die wirtschaftliche Lage des Kreditschuldners sollen ihm die Risiken aufgezeigt werden, die mit einer Haftungsübernahme verbunden sind, indem ihm bewusst gemacht wird, warum der Kreditgeber auf die Sicherheit durch die zusätzliche Haftung einer weiteren Person besteht. Diese Informationspflicht besteht auch bei Kenntnis des Interzedenten über die wirtschaftliche Situation, weil der Gläubiger nicht wissen kann, wieweit dieser Kenntnisstand tatsächlich reicht. Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt nun darin, dass die Kreditverhandlungen von der Erstbeklagten geführt wurden, die über sämtliche Details der wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners informiert war. Die Annahme einer Aufklärungspflicht des Kreditgebers, der eine schlechte wirtschaftliche Situation nur erkennen muss, wäre damit jedenfalls überspannt.