OGH: Bei der Frage, ob ein Vertrag wegen Dissens nicht zustande gekommen ist, sind die subjektiven Vorstellungen der Vertragparteien nicht entscheidend
§ 869 ABGB, § 948 ABGB
In seinem Erkenntnis vom 01.09.2005 zur GZ 2 Ob 40/05d hatte sich der OGH mit der Bestimmung des § 869 ABGB auseinanderzusetzen:
Zwischen den Streitteilen wurde ein Übergabevertrag hinsichtlich einer Liegenschaft in Form eines Notariatsvertrages geschlossen. Obwohl ursprünglich vereinbart wurde, dass die Liegenschaft als Gegenleistung für die Unterstützung der bereits betagten Klägerin an den Beklagten übergeben werden sollte, sah der Vertrag einen Übergabepreis in Höhe von EUR 100.000,- vor. Der Beklagte nahm an, dass dieser Betrag nur aus steuerlichen Gründen in die Vereinbarung aufgenommen worden sei, zumal die Klägerin ihm gegenüber versicherte, dass er sich über den Preis keine Sorgen zu machen brauche, weil dies schon geregelt werde. Die Klägerin begehrte nunmehr den Widerruf der gemischten Schenkung wegen groben Undanks. Darüber hinaus wurde auch der Einwand erhoben, dass der Vertrag wegen Dissens gar nicht zustande gekommen sei.
Der OGH führte dazu aus: Ein Vertrag kommt wegen Dissens nicht zustande, wenn weder Wille noch Willenserklärungen übereinstimmen. Von einem versteckten Dissens ist auszugehen, wenn zwar die Willenserklärungen äußerlich übereinstimmen, eine Erklärung aber objektiv mehrdeutig ist und dem Gewollten nicht entspricht. Entscheidend sind dabei nicht die subjektiven Vorstellungen der Parteien, sondern der objektive Erklärungswert. Die subjektive Annahme des Beklagten, dass es sich bei dem von der Klägerin verlangten Übergabepreis um eine Scheinerklärung handle, ist daher nicht ausschlaggebend. Entsprechend dem objektiven Erklärungswert der Aussage der Klägerin, konnte dies von einem redlichen Erklärungsempfänger nur so verstanden werden, dass es sich um eine ernsthafte und nicht nur zum Schein abgegebene Willenserklärung der Klägerin handelte. Ein Dissens liegt daher nicht vor, der Vertrag ist gültig zustande gekommen.