29.10.2005 Zivilrecht

OGH: Eine unrichtige, jedoch vertretbare Rechtsauffassung begründet auch dann keinen Amtshaftungsanspruch, wenn die Rechtsansicht von der höheren Instanz nicht gebilligt wird


Schlagworte: Vertragsrecht, AGB, Amtshaftung, Rettungspflicht, Ermessen, Zustimmung
Gesetze:

§ 101 TKG, § 2 Abs 2 AHG

In seiner Entscheidung vom 02.08.2005 zur GZ 1 Ob 104/05h hatte sich der OGH mit einer Amtshaftung auseinander zusetzen:

Im Anlassverfahren gab das Erstgericht dem Unterlassungsbegehren des Klägers (unaufgeforderte telefonische Kontaktaufnahme und Verkaufsangebot) statt. Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab; aufgrund der vereinbarten AGB´s habe der Kläger der Kontaktaufnahme zwecks Werbung und Geschäftsanbahnung zugestimmt. Es wurde ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000,-- nicht übersteige. Der Kläger begehrt im Rahmen einer Amtshaftungsklage die Kosten des Anlassverfahrens.

Der OGH führte dazu aus: Der Kläger habe seine Rettungspflicht nach § Abs 2 AHG nicht verletzt. Der Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Entscheidungsgegenstandes sei bindend, da eine im Ermessensbereich vorgenommene Bewertung - die hier vorliege - durch den OGH nicht beurteilt werden könne. Der Kläger habe somit gar keine Revisionsmöglichkeit gehabt. Es liege aber auch keine unvertretbare Rechtsansicht des Berufungsgerichtes vor, da die Auslegung der relevanten Bestimmung (Zustimmung des Klägers) der AGB durchaus vertretbar sei. Dies vor allem im Hinblick darauf, dass keine höchstgerichtliche Rechtsprechung bzw. einheitliche Lehre existiere, wann eine Einwilligung des Teilnehmers iSd des § 101 TKG vorliege.