OGH: Auch wenn bereits ein - nicht rk - Beschluss über die Entlohnung des Sachwalters vorliegt, können bei Feststellung rechtswidriger Beeinträchtigungen der Vermögensrechte der Betroffenen Maßnahmen getroffen werden, um den eingetretenen Erfolg - mit Hilfe eines Kollisionskurators - zu beseitigen
§§ 266, 271 ABGB
In seinem Beschluss vom 25.08.2005 zur GZ 6 Ob 160/05f hatte sich der OGH mit der Entlohnung eines Sachwalters auseinander zusetzen:
Die Nichte der Betroffenen ist deren Sachwalterin. Die Betroffene erhält eine Pension und ein Pflegegeld im Ausmaß von EUR 1.090; ihr bisheriges beträchtliches Vermögen beträgt aufgrund von diversen Anschaffungen und der Entlohnungen der Sachwalterin nur mehr rund EUR 12.000,--. Die Sachwalterin begehrt nunmehr eine monatliche Belohnung von EUR 1.600,--, was vom Erstgericht ohne weitere Erhebungen bewilligt wurde. In weiterer Folge wurde ein Kollisionskurator zur Wahrung der Interessen der Betroffenen im Zusammenhang mit der festgesetzten Belohnung bestellt.
Der OGH führte dazu aus: Grundsätzlich sei in Fragen der Sachwalterentlohnung kein Kurator zu bestellen; lediglich dann, wenn besonders hohe Ansprüche gestellt würden, könne dessen Bestellung notwendig sein. Dies vor allem dann, wenn die Betroffene selbst nicht in der Lage sei, ihre Rechte wahr zu nehmen (wie im vorliegenden Fall). Da die festgesetzte Belohnung die Einnahmen der Betroffenen übersteige und diesbezüglich auf das bereits stark verringerte Vermögen gegriffen werden müsse, sei ein Kollisionsfall zu bejahen. Dass bereits ein Beschluss vorliege, schade nicht, da der Kurator auch zur Wahrnehmung von Versäumnissen in der Vergangenheit berufen sei. Vor allem im Hinblick darauf, dass von der Sachwalterin großzügig verschiedene Anschaffungen getätigt wurden, die auch deren Familie dienten, hätte das Pflegschaftsgericht den Sachverhalt sorgfältig prüfen müssen.