05.11.2005 Zivilrecht

OGH: Das Schmerzengeld ist die Genugtuung für alles erlittene Ungemach und jenes, das der Verletzte noch zu erdulden haben wird; es ist global festzusetzen, wobei zur Vermeidung von Ungleichheiten ein objektiver Maßstab anzulegen ist


Schlagworte: Schadenersatz, Schmerzengeld, Ausgleich, Folgen
Gesetze:

§ 273 ZPO, § 1325 ABGB

In seiner Entscheidung vom 01.09.2005 zur GZ 2 Ob 101/05z hatte sich der OGH mit dem Schmerzengeld auseinander zusetzen:

Die 21-jährige Klägerin wurde bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt (ua Milzzerreißung, leichte Nierenprellung und -blutergüsse, leichte Leberprellung und -blutergüsse, Fraktur des oberen und unteren Schambeinastes beidseits). Sie war rund 2 Monate in physiotherapeutischer Behandlung. Es verblieben diverse Dauerfolgen. Spätfolgen sind nicht auszuschließen. Das Schmerzengeld wurde mit EUR 120.000,-- festgesetzt.

Der OGH führte dazu aus: Auch ausgehend davon, dass das Schmerzengeld ein Ausgleich für alle nachteiligen Folgen - auch die zukünftigen - und nach freier Überzeugung festzusetzen sei, sei im vorliegenden Fall lediglich ein Schmerzengeld von EUR 80.000,-- gerechtfertigt. Der von der Judikatur gesetzte Rahmen dürfe nicht überschritten werden. Dies vor allem im Hinblick auf andere Entscheidungen, wo ein Betrag von EUR 100.000,-- erst bei schwersten Gehirnschädigungen und/oder Verletzungen der Wirbelsäule, die zu Querschnittlähmungen und lebenslanger Pflegebedürftigkeit führten, gewährt worden sei.