OGH: Wird aufgrund vermehrter Bedürfnisse die Anschaffung eines automatikbetriebenen PKW´s erforderlich, muss sich der Geschädigte nicht mit einem Gebrauchtfahrzeug begnügen
§§ 1295 ABGB
In seinem Beschluss vom 01.09.2005 zur GZ 2 Ob 104/05s hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bei aufgrund vermehrter Bedürfnisse erfolgter Anschaffung eines mit Sonderausstattung versehenen neuen Fahrzeuges Anspruch auf Ersatz der vollen Anschaffungskosten besteht:
Der Kläger wurde durch einen vom Beklagten verschuldeten Verkehrsunfall so schwer verletzt, dass ihm die Benützung eines Fahrzeuges mit Getriebeschaltung vorerst nicht mehr möglich war. Er begehrte daher aus dem Titel des Schadenersatzes die Anschaffungskosten für ein neues Fahrzeug mit Automatikgetriebe. Der Beklagte wandte dagegen ein, dass auch eine Umrüstung des alten PKW des Klägers bzw. der Ankauf eines Gebrauchtwagens mit Automatikschaltung ausreichend gewesen wäre und somit eine Verletzung der Schadenminderungspflicht eingetreten sei.
Der OGH führte dazu aus: Um dem Geschädigten eine Mobilität zu verschaffen, die mit der eines gesunden Menschen vergleichbar ist, hat er im Falle einer schweren Beinbehinderung Anspruch auf Ersatz der Kosten und Instandhaltung eines PKW, beschränkt allerdings auf die unfallbedingten Mehrkosten. Eine Ausnahmesituation liegt jedoch vor, wenn der Geschädigte ohne das Unfallereignis kein Fahrzeug gehalten hätte. In diesem Fall besteht voller Kostenersatzanspruch. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht liegt nicht vor, weil dem Geschädigten kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist, denn einerseits wäre eine Umrüstung des in die Jahre gekommenen Fahrzeuges des Klägers wirtschaftlich untunlich gewesen, andererseits der Ankauf eines Gebrauchtwagens für den Geschädigten nicht zumutbar. Nachdem er allerdings einen neuen PKW als Ersatz für ein gebrauchtes Fahrzeug angeschafft hat, ist ein entsprechender Abzug bei den Anschaffungskosten vorzunehmen.