OGH: Gepflogenheiten iSd Art 9 UN-K sind Verhaltensweisen zwischen bestimmten Parteien, die mit einer gewissen Häufigkeit und während eines gewissen Zeitraums gesetzt werden und von denen angenommen wird, dass sie in einem ähnlichen Fall wieder gesetzt werden
Art 8 UN-K, Art 14 ff UN-K
In seinem Beschluss vom 31.08.2005 zur GZ 7 Ob 175/05v hatte sich der OGH mit der Geltung von AGBs auseinander zusetzen:
Die Beklagte bestellte wiederholt Waren bei der Klägerin (Sitz in Hong Kong), wobei auf der Vorderseite der Bestellungen (in englischer Sprache) auf die mitübersandten Geschäftsbedingungen (in deutscher Sprache) verwiesen wurde. Eine der Bestellungen wurde von der Klägerin auch unterzeichnet und zurückgesandt. Der für die Klägerin tätige Agent (deutsche Muttersprache) hatte auch bereits Geschäftsbeziehungen mit der Beklagten, wo ebenfalls deren Geschäftsbedingungen zugrunde gelegt wurden.
Der OGH führte dazu aus: Die Einbeziehung von Geschäftsbedingungen könne auch aufgrund einer Gepflogenheit iSd Art 9 Abs 1 UN-K erfolgen. Seien die Bedingungen nicht in der Vertragssprache abgefasst, sei Kriterien für deren Einbeziehung die Länge, Intensität und Bedeutung der geschäftlichen Verbindung sowie die Verbreitung der verwendeten Sprache im jeweiligen Kulturkreis. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass sich die Klägerin den Bedingungen der Beklagten unterworfen habe (stillschweigende Lieferung, Unterzeichnung einer Bestellung). Insofern kann von einer Gepflogenheit zwischen den Streitteilen ausgegangen werden.