OGH: Die bei Übergabe eines Unternehmens samt Liegenschaft vereinbarten Wohnrechte sind im Falle einer Pflichtteilsergänzung als Wertminderung zu veranschlagen
§§ 951 iVm 785 ABGB
In seinem Beschluss vom 31.08.2005 zur GZ 7 Ob 162/05g hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, mit welchem Wert die Übergabe eines Unternehmens samt Liegenschaft bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen ist:
Das Klagebegehren war auf Schenkungsanrechnung und Pflichtteilsergänzung gerichtet, weil der Erblasser dem Beklagten zu Lebzeiten sein Unternehmen samt Liegenschaft übergeben hatte. Vereinbart wurde dabei ein lebenslanges Wohnrecht sowie die Zahlung einer Leibrente.
Der OGH führte dazu aus: Wird im Falle einer Übergabe einer Liegenschaft oder eines Unternehmens eine Leibrente vereinbart, liegt ein Kaufvertrag vor, wobei die Leibrente als Kaufpreis anzusehen ist. Der Wert dieser Leistung ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen der statistischen Lebenserwartung zu berechnen. Nicht abzustellen ist hingegen auf die bis zum Tod des Leibrentenempfängers tatsächlich geleisteten Beträge. Die vereinbarten Wohnrechte sind nicht als Gegenleistung, sondern als Wertminderung der übergebenen Sache zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des Unternehmens samt Liegenschaft ist von jenem Wert auszugehen, den die Sache ohne eine Übergabe gehabt hätte. Es dürfen daher auf einer Tätigkeit des Übernehmers beruhende Wertsteigerungen nicht berücksichtigt werden.