19.11.2005 Zivilrecht

OGH: Wenn der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt und der davon abweichende - vom Rechtsmittelwerber begehrte - zum gleichen rechtlichen Ergebnis führen, begründet die Nicht-Auseinandersetzung mit der Beweisrüge keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens


Schlagworte: Straßenverkehr, rechts, Fließverkehr, Beweisrüge
Gesetze:

§ 19 Abs 6 StVO, § 503 ZPO

In seiner Entscheidung vom 01.09.2005 zur GZ 2 Ob 78/05t hatte sich der OGH mit einer Beweisrüge auseinander zusetzen:

Der Kläger verletzte sich bei einem Verkehrsunfall; er fuhr mit einem Motorrad - Tiefenabstand nicht feststellbar - hinter einem PKW. Der Beklagte kam mit seinem PKW - rückwärts - von einem Parkplatz auf den Fahrstreifen des Klägers, wodurch es in weiterer Folge zur Kollision kam. Der Kläger bemerkte den PKW des Beklagten erst kurz vor der Kollision; Voraussetzung für eine frühere Wahrnehmbarkeit wäre ein bestimmter Tiefenabstand zum vorigen PKW und ein "Rechts-Fahren" gewesen. Das Berufungsgericht ging vom Alleinverschulden des Beklagten aus. Auf die Beweisrüge des Beklagten - der Kläger sei in der Mitte des Fahrstreifens gefahren - ging es nicht ein.

Der OGH führte dazu aus: Das Berufungsgericht sei zu Recht nicht auf die Beweisrüge eingegangen, da dies dann nicht erforderlich sei, wenn sich am rechtlichen Ergebnis nichts ändere. Das Verschulden des Beklagten ergäbe sich aus § 19 Abs 6 StVO. Er habe den Fließverkehr behindert, wobei nicht auf den Beginn, sondern auf das Ende des Einordnungsvorganges abzustellen sei. Dies liege dann vor, wenn sich das Fahrzeug zur Gänze auf "seiner" Fahrspur befinde. Dies sei im Zeitpunkt der Kollision nicht der Fall gewesen. Der Schutzzweck des Rechtsfahrgebotes kommt den von rechts in den bevorrangten Fließverkehr eindringenden Verkehrsteilnehmern nicht zu. Die vom Beklagten begehrte Feststellung verhelfe ihm nicht zu einem Mitverschulden des Klägers.