OGH: Für die Bewilligung einer Grundbuchseintragung sind jene Urkunden, die die konstitutiven Eintragungsvoraussetzungen enthalten, vorzulegen; auch bei Verlust dieser Urkunden gibt es keine Ausnahme
§ 364c ABGB, § 87 Abs 1 und 2, 94 Abs 1 GBG
In seinem Beschluss vom 20.09.2005 zur GZ 5 Ob 197/05i hatte sich der OGH mit einer Grundbuchseintragung auseinander zu setzen:
Die Hälfteeigentümerei einer Liegenschaft (mittlerweile verstorben) und die ASt bekräftigten sowohl inhaltlich den im vollen Wortlauf wiedergegebenen Kaufvertrag (abgeschossen 1972) als auch die Tatsache seines Abschlusses. Der Kaufvertrag war im Original nicht verfügbar. Die Bekräftigung ist von beiden unterfertigt. Im Kaufvertrag war festgehalten, dass ein Veräußerungs- und Belastungsverbot für den Ehegatten der Hälfteeigentümerin besteht. In der Bekräftigung verzichtete dieser für den zugrundeliegenden Verkauf auf dessen Ausübung. Die ASt begehrt die Vormerkung des Eigentumsrechtes.
Der OGH führte dazu aus: Das Veräußerungs- und Belastungsverbot erlösche bereits mit dem Tod des Belasteten, weshalb nicht geprüft werden müsse, ob der Verbotsberechtigte der Veräußerung zugestimmt habe. Für eine Grundbuchseintragung seien die die konstitutiven Eintragungsvoraussetzungen enthaltenden Urkunden im Original vorzulegen. Gegenständlich reiche die Vorlage der Urkunde über die Bekräftigung des Kaufvertrages; die Parteien hätten den Inhalt des Kaufvertrages und dessen Weitergeltung bestätigt. Die Vorlage des Kaufvertrages selbst sei nicht erforderlich.