OGH: Im Eintragungsgesuch ist genau anzugeben, was im Grundbuch eingetragen werden soll (genaue Bezeichnung der betreffenden Person und der Objekte); erst nach Ablauf von 3 Jahren ab Wohnungseigentumsbegründung können auch "liegenschaftsfremde" Personen einen Kfz-Abstellplatz "erwerben"
§§ 3 Abs 2, 5 Abs 2 WEG 2002
In seinem Beschluss vom 30.08.2005 zur GZ 5 Ob 99/05b hatte sich der OGH mit dem Wohnungseigentum auseinander zu setzen:
Die Antragsteller sind Miteigentümer der Liegenschaft; sie begehren die Bewilligung diverser Eintragungen. Lt. WE-Vertrag soll auch für "Nicht-Wohnungseigentümer" an Kfz-Abstellplätzen Wohnungseigentum eingeräumt werden. Im Gesuch selbst werden jene Personen, für die Wohnungseigentum einverleibt werden soll, nicht unmittelbar neben den jeweiligen Miteigentumsanteilen angeführt. Der OGH führte dazu aus: Aus dem Eintragungsgesuch ergäbe sich eine eindeutige Zuordnung der Wohnungseigentumsobjekte. Aufgrund des Grundbuchstandes und der Bezeichnung jener Anteile, an denen Wohnungseigentum begründet werden solle samt Bezugnahme auf die jeweilige B-LNr sei eine Zuordnung durchaus möglich. Die "Vergabe" von Kfz-Abstellplätzen sei binnen einer Frist von 3 Jahren ab WE-Begründung zweifach beschränkt: "liegenschaftsfremde" Personen können diese nicht erwerben; Wohnungseigentümer könne jeweils nur einen Abstellplatz erwerben (Ausnahme: es ist eine "Überzahl" vorhanden). Eine teilweise Stattgebung des Antrages scheitere an § 3 Abs 2 WEG.