OGH: Nachvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten können auch noch nach Betriebsschluss für solche Abfahrten gelten, die nicht zur eigentlichen Piste zwischen Berg- und Talstation gehören
§§ 1295 ABGB, EKHG
In seinem Erkenntnis vom 22.09.2005 zur GZ 2 Ob 213/05w hatte sich der OGH mit der Frage der direkten oder analogen Anwendbarkeit des EKHG und der zeitlichen Begrenzung der einem Beförderungsvertrag innewohnenden Schutz- und Sorgfaltspflichten auseinanderzusetzen:
Der Kläger wurde durch ein rückwärts fahrendes Pistengerät verletzt, hinter welchem er mit seinem Snowboard stehen geblieben war, weil er dachte, dass sich dieses im Stillstand befinde. Er wollte nach Betriebsschluss die von der Talstation wegführende Abfahrt benutzen, um zum Parkplatz zu gelangen, nachdem er noch in ein Lokal der Talstation eingekehrt war. Der Kläger stützte sein Begehren auf Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden im Umfang von 1/3 auf die Verletzung nachvertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten sowie die analoge Anwendung des EKHG.
Der OGH führte dazu aus: Die zeitliche Begrenzung der Pistensicherungspflicht ist in diesem Fall nicht von Belang, weil sich der Unfall auf einer Abfahrt ereignete, die der Rückkehr zum Parkplatz dient. Der Besuch des Liftstüberls liegt auch im wirtschaftlichen Interesse der beklagten Partei, die das Lokal verpachtet hat. Die beklagte Partei musste mit einer entsprechenden Nutzung der Abfahrt zum Parkplatz durch die Lokalgäste auch noch nach Betriebsschluss rechnen und es wäre ihr aufgrund der leichten Erkennbarkeit des Risikos von Personenschäden zumutbar gewesen, die Präparierung zu unterlassen oder die Abfahrt zu sperren.