OGH: Liegt das begehrte Reugeld unter dem wahrscheinlich drohenden oder eingetretenen Schaden, scheidet eine richterliche Mäßigung nach § 1336 Abs 2 ABGB aus
§§ 1151 Abs 1, 1165 ff ABGB, § 1336 Abs 2 ABGB
In seinem Erkenntnis vom 06.10.2005 zur GZ 2 Ob 85/05x hatte sich der OGH mit der richterlichen Mäßigung des von einem Verbraucher als pauschalierten Entgeltanspruch nach § 1168 Abs 1 erster Satz ABGB zu entrichtenden Reugeldes nach § 7 KSchG hinsichtlich dessen Wortlaut auseinanderzusetzen:
Gegenstand dieses Verfahrens war ein Vertrag über die Lieferung von Material zur Errichtung eines Holzhauses. Aus Rücksicht auf die familiäre Situation der Beklagten zeigte sich die Klägerin bereit, den Liefertermin auf einen vorerst unbestimmten Zeitpunkt innerhalb des nachfolgenden Jahres zu verschieben und auf die Einforderung der bereits fälligen Anzahlung zu verzichten. Nachdem die Beklagte trotz Aufforderung keinen Liefertermin bekannt gab, begehrte die klagende Partei die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe der Stornogebühr, weil der Vertrag nicht eingehalten und vertragswidrig storniert worden sei sowie Schadenersatz wegen entgangenem Gewinn. Die Beklagte wandte Sittenwidrigkeit wegen gröblicher Benachteiligung ein.
Der OGH führte dazu aus: Bei vorliegendem Vertrag handelt es sich um ein gemischtes Rechtsgeschäft mit überwiegenden Elementen eines Kaufvertrags. Entsprechend der Kombinationstheorie ist jede einzelne Leistungspflicht nach den Vorschriften jenes Vertragstyps zu beurteilen, dem die Pflicht zuzuordnen ist. Die Zahlung eines Reugeldes verschafft dem Schuldner die Möglichkeit, sich vom Vertrag zu lösen, womit er besser gestellt ist, als im Falle einer Bindung an den Vertrag. Selbst bei übermäßig hohem Reugeld ist eine Sittenwidrigkeit daher zu verneinen. Entspricht die vereinbarte Stornogebühr dem Schaden, der dem Vertragspartner entstanden ist, kann auch keine gröbliche Benachteiligung vorliegen.