03.12.2005 Zivilrecht

OGH: Vom echten Garantievertrag ist die Garantiezusage (unechte Garantie) zu unterscheiden, worunter bloße Gewährleistungsabreden verstanden werden, die Teile des Hauptvertrages sind


Schlagworte: Vertragsrecht, Garantie, Verschulden, Verjährung
Gesetze:

§§ 933, 1489 ABGB

In seiner Entscheidung vom 27.09.2005 zur GZ 1 Ob 138/05h hatte sich der OGH mit Vertragsauslegung auseinander zu setzen:

Im Kaufvertrag über eine Liegenschaft zwischen der Beklagten (Gemeinde) und einem Dritten (Käufer) wurde vereinbart, dass die Liegenschaft als Deponie verwendet wird und bislang nur deponiegenehmigtes Material abgelagert wurde. Die Beklagte übernahm die Haftung für allfällige Altlasten. Die Liegenschaft wurde an die Klägerin weiterverkauft; die Klägerin war in Kenntnis der vorgenannten Vereinbarung. In einem Gutachten von 1998 wurde festgehalten, dass in der Deponie konsenswidriges Material vorhanden sei. Der Klägerin wurde aufgetragen, bestimmte Bereiche zu räumen. Die dafür aufgewendeten Kosten begehrt sie nun von der Beklagten.

Der OGH führte dazu aus: Gegenständlich sei die Vereinbarung zwischen den Parteien als echte Garantie zu werten, die mit dem Hauptvertrag verbunden sei. Die Beklagte habe eine verschuldensunabhängige Haftung übernommen, die über die bloße Festschreibung der Gewährleistungsfolgen hinausgehe. Als "Altlast" sei nicht deponiegenehmigtes Material zu verstehen. Die übernommene Garantie habe Schadenersatzfunktion; die Auslegung als Erfüllungs(Beseitigungs)anspruch sei nicht gerechtfertigt. Ausgehend von einer dreijährigen Verjährungsfrist sei davon auszugehen, dass diese bei Klagseinbringung bereits abgelaufen sei. Bereits mit dem Gutachten von 1998 sei von der Kenntnis des Schadens auszugehen.