OGH: Eine Unmöglichkeit der Rückstellung führt noch nicht zum Ausschluss des Wandlungsanspruches
§ 932 ABGB
In seinem Erkenntnis vom 06.10.2005 zur GZ 2 Ob 280/04x hatte sich der OGH mit der Frage der Verwirkung von Wandlungsansprüchen durch Zerstörung des zurückzustellenden Gegenstandes auseinanderzusetzen:
Der Kläger begehrte die Rückzahlung des Kaufpreises für eine Abwasserreinigungsanlage, die aufgrund eines wesentlichen und unbehebbaren Mangels die vereinbarte Reinigungsleistung nicht erbringe. Der Beklagte wandte ein, dass ein Wandlungsanspruch des Klägers nicht mehr bestehe, weil dieser die Rückstellung der Anlage schuldhaft vereitelt habe, indem er sie zur leichteren Entfernung zersägt habe.
Der OGH führte dazu aus: In der älteren Rechtsprechung wurde die Ansicht vertreten, dass ein Wandlungsanspruch nur dann entfällt, wenn den Käufer ein Verschulden an der Unmöglichkeit der Rückstellung der Sache trifft. Hat er die Unmöglichkeit hingegen nicht zu vertreten, bleibt der Wandlungsanspruch erhalten. Aus der jüngeren Rechtsprechung, die der überwiegenden Lehrmeinung hiezu folgt, ergibt sich nunmehr, dass ein Wandlungsanspruch auch dann nicht untergeht, wenn der Käufer die Rückstellung schuldhaft vereitelt. Erst im Zuge der Rückabwicklung ist das Verschulden des Käufers entsprechend zu berücksichtigen und dieser zum Ersatz zu verpflichten, soweit er eine Wandlung begehrt.