OGH: Bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz dürfen dem Verbraucher lediglich die Kosten einer Rücksendung auferlegt werden; es werden somit nur weitergehende Kostenforderungen (bspw Bearbeitungsgebühr) ausgeschlossen, nicht jedoch Schadenersatz- und Bereicherungsansprüche
§§ 5a, 5g KSchG, Art 6 Abs 2 der Fernabsatz-Richtlinie
In seiner Entscheidung vom 27.09.2005 zur GZ 1 Ob 110/05s hatte sich der OGH mit der Fernabsatz-Richtlinie auseinander zu setzen:
Der Käufer bestellte bei der Beklagten einen Flachbildmonitor per Internet; die Bestellbestätigung erfolgte per E-Mail. In einem weiteren E-Mail wurde mitgeteilt, wann der Monitor abgeholt werden könne. Bei Abholung wurde das Aussehen und das Zubehör kontrolliert. Der Käufer erklärte fristgerecht den Rücktritt; das Gerät wurde bis dahin rd. 44 Stunden genutzt. Dem Käufer wurde der Kaufpreis abzüglich eines Benutzungsentgeltes zurückerstattet. Die Klägerin begehrt den Kaufpreisrest.
Der OGH führte dazu aus: Das Geschäft sei im Fernabsatz zustande gekommen. Die Mitteilung der Beklagten hins. des Abholtermins stelle die Annahme des Anbots des Käufers dar. Aufgrund der Fernabsatz-RL dürften dem Verbraucher nur die Kosten der Rücksendung verrechnet werden. Weitere konkretere Regelungen enthalte die RL nicht, sondern seien in §§ 5a-5i KSchG festgehalten. Im Fernabsatz sei es nicht möglich, die Waren genau zu kontrollieren bzw. fehle auch eine entsprechende Beratung; dies sei auch der Grund für das Rücktrittsrecht. Die RL, die nur eine Regelung hinsichtlich Kostenforderungen des Unternehmers enthalte, hindere nicht die Geltendmachung von Schadenersatz- und Bereicherungsansprüchen. Das angemessene Entgelt für die Benutzung stelle keine "Kostenforderung" dar. Lediglich eine Entgeltpflicht bei bereits kurzfristigem Gebrauch zwecks Erprobung wäre mit der RL nicht vereinbar. Davon könne man jedoch bei einem rd. 44-stündigen Gebrauch nicht ausgehen.