10.12.2005 Zivilrecht

OGH: Handelt einer von mehreren kollektivvertretungsbefugten GF alleine, dann wirkt eine nachträgliche Genehmigung durch einen weiteren GF durch entsprechende Willenserklärung zurück


Schlagworte: Vertragsrecht, Genehmigung, Kündigung, rückwirkend, kollektiv
Gesetze:

§ 21 HVertrG, § 1016 ABGB

In seiner Entscheidung vom 20.10.2005 zur GZ 3 Ob 13/05s hatte sich der OGH mit der nachträglichen Genehmigung bei kollektivvertretungsbefugten GF auseinander zu setzen:

Der unbefristete Agenturvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten sollte laut Mitteilung (10. September) eines von drei GF der Beklagten gekündigt werden. Ein anderer GF verfasste und unterfertigte das Kündigungsschreiben vom 18. September (Aufkündigung per 31.12.2001). Am 5.12. schickte der dritte GF ein Schreiben hinsichtlich der Beendigung des Vertrages. Zwischen den Parteien war eine Kündigungsmöglichkeit mit 3-monatiger Kündigungsfrist jeweils zum Kalendervierteljahr vereinbart. Die drei GF der Beklagten konnten diese nicht allein, sondern jeweils nur mit einem anderen GF verpflichten. Der OGH führte dazu aus: Das Vertragsverhältnis sei durch ordentliche Kündigung aufgelöst worden. Gegenständlich sei jedoch eine 4-monatige Kündigungsfrist einzuhalten (§ 21 HVertrG); die Kündigung sei daher erst zum 31. März 2002 möglich gewesen. Das Kündigungsschreiben vom 18.9. habe zwar für sich alleine die Aufkündigung nicht bewirkt (nur ein kollektivvertretungsbefugter GF), sie sei jedoch durch das Schreiben vom 5.12. durch einen weiteren GF wirksam genehmigt worden. Diese Genehmigung sei rückwirkend erfolgt. Eine Unwirksamkeit der Kündigung, weil der Zweck der Kündigungstermine und -fristen unterlaufen würde, sei nur bei wirtschaftlich abhängigen Arbeitnehmern gerechtfertigt. Davon sei gegenständlich jedoch nicht ausgegangen worden.