17.12.2005 Zivilrecht

OGH: Bei einer vertraglichen Regelung des Unterhaltes ist dem Unterhaltspflichtigen seine Schuld sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bekannt und er bedarf daher keines Schutzes vor einer unerwarteten Inanspruchnahme durch den Berechtigten in Form einer Mahnung


Schlagworte: Unterhaltsrecht, Verzug, Vergangenheit, Mahnung
Gesetze:

§ 72 EheG

In seiner Entscheidung vom 18.10.2005 zur GZ 10 Ob 90/05s hatte sich der OGH mit der Verjährung von Unterhaltsansprüchen auseinander zu setzen:

Die Streitteile schlossen vor ihrer Scheidung einen Vertrag bez. der Scheidungsfolgen, in welchem sich der Beklagte zur Zahlung eines wertgesicherten Unterhaltes an die Klägerin verpflichtete. Die Fälligkeitszeitpunkte waren vereinbart. Eine wesentliche Verringerung des Gesamteinkommens des Beklagten in den folgenden Jahren konnte nicht festgestellt werden. Die Klägerin begehrt den aufgrund der Wertsicherung entstandenen Unterhaltsrückstand. Eine Aufforderung zur Zahlung an den Beklagten erfolgte erstmals im März 1997. Der OGH führte dazu aus: § 72 EheG sei auch auf jenen Unterhalt anzuwenden, der vertraglich vereinbart sei, sofern er sich im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltsbestimmungen bewege. Die Forderung von Unterhalt für die Vergangenheit setze den Verzug des Unterhaltspflichtigen voraus. Das bedeute, dass dieser den Unterhalt in der vereinbarten (ziffernmäßig festgesetzte Summe) Höhe nicht erbracht habe. Eine Mahnung (betragsmäßige Konkretisierung der Forderung) sei nicht erforderlich. Eine Mahnung sei nur dann notwendig, wenn der Unterhalt noch nicht betragsmäßig bestimmt sei. Gegenständlich war die Höhe und die Fälligkeit des Unterhaltes (samt Wertsicherung) genau festgelegt, weshalb sich der Beklagte im Verzug befunden habe.