17.12.2005 Zivilrecht

OGH: Dem österreichischen Recht ist ein abstraktes Verpflichtungsgeschäft (ohne Rechtsgrund) fremd; auch durch eine Schuldübernahme (Schuldbeitritt) wird der Rechtsgrund der übernommenen Schuld nicht geändert


Schlagworte: Vertragsrecht, Rechtsgrund, abstrakt, Irrtum
Gesetze:

§§ 1405, 1406, 1431, 1438 ABGB

In seinem Beschluss vom 06.10.2005 zur GZ 6 Ob 152/05d hatte sich der OGH mit dem Vertragsrecht auseinander zu setzen:

Die Beklagte vertreibt die Produkte ("Classic Line") der - nicht mehr in Österreich tätigen - K.. (sie erhielt die Lizenzrechte). In einem Parallelverfahren schloss der Kläger mit der K... einen Vergleich, wonach er sich zur Zahlung von S 360.000,-- für Produkte der "Classic Line" verpflichtete und er konnte hiefür Einzellizenzen hins. der "Classic Line" beziehen. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten lieferte der Kläger Produkte ("Office Line") und belastete das Firmenkonto des Klägers. Der Kläger begehrt nunmehr S 360.000,-- vom Beklagten, da zwischen ihnen vereinbart worden sei, dass die Bezahlung der Produkte "Office Line" über Verrechnung der bei K.. einbezahlten Beträge erfolge (was auch festgestellt wurde).

Der OGH führte dazu aus: Der Vereinbarung zwischen den Streitteilen (Verrechnung über den bei K.. einbezahlten Betrag) könne kein Rechtsgrund (außer Schenkung) zugeordnet werden. Eine Leistungsverpflichtung ohne Rechtsgrund (abstrakt) sei jedoch rechtsunwirksam. Auch eine Qualifikation als Schuldbeitritt der Beklagten ändere daran nichts. Eine allfällige Übernahme der Verpflichtungen der K... aus dem Vergleich durch die Beklagte sei bislang ungeklärt geblieben. Es sei nicht erklärbar, warum sich die Beklagte verpflichten sollte, dem Kläger gratis Produkte der Office Line zu liefern. Der Kläger müsse (bei einer Bereicherungsklage) die Rechtsgrundlosigkeit seiner Leistung beweisen. Eine Bereicherung der Beklagten durch die Zahlungen des Klägers an die K... sei nicht erkennbar. Es sei auch nicht klar, warum der Kläger der Beklagten eine Einzugsermächtigung erteilte und diese nicht bereits früher widerrufen habe. Ein Irrtum des Klägers bei den Zahlungen stehe daher nicht fest und ebenso könne ein schlüssiges Anerkenntnis des Klägers nicht ausgeschlossen werden. Es seien daher weitere Erhebungen erforderlich.