17.12.2005 Zivilrecht

OGH: Die Zustimmung zur Mithilfe durch einen Dritten bei Erfüllung der Zahlungsschuld bedeutet noch keine Akzeptanz als Zahlstelle und damit auch keinen Risikoentfall für den Schuldner


Schlagworte: Schuldrecht, Darlehen, Geldschulden, Schickschulden, Machthaber
Gesetze:

§ 905 Abs 2 ABGB, § 1424 ABGB

In seinem Erkenntnis vom 18.10.2005 zur GZ 10 Ob 94/05d hatte sich der OGH mit der Bestimmung des § 1424 ABGB auseinanderzusetzen:

Gegenstand dieses Verfahrens war ein Darlehensvertrag, bei welchem zwischen dem Kläger als Darlehensgeber und dem Beklagten als Darlehensnehmer vereinbart wurde, dass die Darlehensvaluta durch Übergabe an einen vom Kläger beauftragten Dritten in der Pizzeria des Beklagten zurückgezahlt werden sollte. Da der beauftragte Dritte beabsichtigte, das Lokal zu einem Zeitpunkt aufzusuchen, zu welchem der Beklagte nicht anwesend war, übergab der Beklagte im Einverständnis mit dem beauftragten Dritten einem weiteren Zeugen den Bargeldbetrag, damit dieser ihn zur Abholung bereithalte. Die Darlehenssumme wurde jedoch von diesem Beteiligten veruntreut.

Der OGH führte dazu aus: Im Zweifel stellen Gelddarlehensschulden qualifizierte Schickschulden dar, weshalb der Schuldner sowohl Kosten als auch Gefahr des Einlangens trägt. Eine schuldbefreiende Zahlung liegt nur bei Leistung gegenüber dem Gläubiger, dessen Vertreter oder einem durch den Gläubiger ermächtigten Dritten vor. Ebenso kann der Gläubiger dem Schuldner eine Ermächtigung erteilen, an einen Dritten zu leisten. Eine schuldbefreiende Wirkung tritt für den Schuldner jedoch dann nicht ein, wenn die Leistung nicht an einen Machthaber im Sinne des § 1424 ABGB erfolgt ist, sondern an eine Person, die den Beklagten bei der Erfüllung seiner Darlehensschuld lediglich unterstützt.