17.12.2005 Zivilrecht

OGH: Freiwillige familiär bedingte Zuwendungen führen nicht zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Unterhaltsschuld


Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Bemessungsgrundlage, Sozialhilfe
Gesetze:

§ 140 ABGB

In seinem Beschluss vom 18.10.2005 zur GZ 10 Ob 96/05y hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine familiär bedingte Mietzinsersparnis zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Unterhaltspflicht führt:

Gegenstand des Verfahrens war die Unterhaltspflicht der Mutter gegenüber ihren Kindern. Die Mutter hatte nach Abschluss ihrer Lehre als Friseurhilfskraft diesen Beruf nicht ausgeübt, sondern ab der Geburt des ersten Kindes den Haushalt geführt und die Kinder betreut. In weiterer Folge bezog sie Sozialhilfe, war arbeitslos gemeldet und absolviert eine Ausbildung zur Pflegehilfskraft. Für die mitbewohnte Wohnung fallen keine Mietkosten an.

Der OGH führte dazu aus: Es führen nur solche Zuwendungen an den Unterhaltsschuldner zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Unterhaltsschuld, die eine rechtliche Grundlage besitzen. Familiäre Zuwendungen, die freiwillig und widerruflich erbracht werden, sind hingegen außer Acht zu lassen. Dazu gehört auch eine familiär bedingte Wohnmöglichkeit. Solche Sozialleistungen, wie etwa Sozialhilfe nach den Landesgesetzen, Notstandshilfe, Ausgleichszulage, Heizbeihilfe und Mietzuschuss, die allesamt dazu dienen, dem Bezieher eine menschenwürdige Lebensführung zu ermöglichen, sind als Einkünfte zur Berechnung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Nicht darunter fallen hingegen solche Unterstützungen, die dazu bestimmt sind, einen Mehraufwand oder Sonderbedarf zu decken, wie etwa Pflegegeld oder Hilflosenzuschuss.