OGH: Ein schutzwürdiges Interesse des Dritten besteht dann nicht, wenn er einen Anspruch aus eigener vertraglicher Beziehung zum Geschäftsherrn hat; dann muss er seinen unmittelbaren Vertragspartner in Anspruch nehmen
§ 8 BauKG, §§ 1295, 1313 a ABGB
In seinem Beschluss vom 03.11.2005 zur GZ 6 Ob 21/04p hatte sich der OGH mit einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auseinander zu setzen:
Die Erstbeklagte war Werkunternehmer (Generalunternehmer) und die Drittbeklagte Werkbesteller (Zubau einer Halle). Mit der Errichtung der Elektroanlage war ein Subunternehmer beauftragt, der die Arbeiten im September 2000 ausführte. Der Kläger (Dienstnehmer der E-Werk..AG) führte im Auftrag der Drittbeklagten im Juni 2001 eine Erweiterung der Stromversorgung aus, wobei er sich verletzte. Ursache des Unfalls ist eine mangelhafte Montage durch den Subunternehmer der Erstbeklagten.
Der OGH führte dazu aus: Der Kreis der geschützten Personen aus einem Vertrag sei zwar grundsätzlich eng zu ziehen, dennoch sei gegenständlich der Kläger vom Schutzbereich des Werkvertrages zwischen Erst- und Drittbeklagter erfasst. Voraussetzung für die Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich sei, dass diese erkennbar in erhöhtem Maße gefährdet werden und der Interessensphäre eines Vertragspartners angehören. Da im Hauptverteileraufbauplan Reservebereiche vorgesehen waren, hätte die Erstbeklagte erkennen müssen, dass die Drittbeklagte evtl. von einem anderen Unternehmer Arbeiten an dem Verteiler vornehmen lasse und an der Integrität dieses Unternehmers und seiner Mitarbeiter ein eigenes Interesse habe.