OGH: Schädigungsabsicht und Anwendung des Sperrechts des Betriebsrats
Stellt sich die "Kollusion" zwischen Betriebsrat und Dienstgeber heraus, liegt kein rechtswirksamer Zustimmungsbeschluss des Betriebsrats vor
§ 105 ArbVG
GZ 8 ObA 58/07y, 11.10.2007
Der gekündigte Dienstnehmer bringt vor, es gäbe wesentliche Anhaltspunkte dafür, dass der Betriebsrat in Wahrnehmung seines Sperrrechts nach § 105 ArbVG mit dem Betriebsinhaber "zusammengespielt" habe.
OGH: Die Frage der Wirksamkeit der Zustimmungserklärung des Betriebsrates zur Kündigung stellt lediglich eine Vorfrage im Kündigungsanfechtungsverfahren nach § 105 ArbVG dar. Das Vorbringen des Anfechtenden, der Betriebsrat habe in sittenwidriger Weise mit dem Dienstgeber zusammengewirkt um - in Schädigungsabsicht - dem Dienstnehmer eine Anfechtungsmöglichkeit abzuschneiden, ist grundsätzlich durchaus beachtlich. Stellt sich nämlich die behauptete "Kollusion" zwischen Betriebsrat und Dienstgeber heraus, läge kein rechtswirksamer Zustimmungsbeschluss des Betriebsrats vor.